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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 584/02
Rechtsgebiete: AtomG, StrlSchV, StPO
Vorschriften:
AtomG § 46 | |
StrlSchV § 7 | |
StPO § 267 |
Beschluss Bußgeldsache gegen 1. A.H., 2. H.H., wegen Verstoß gegen das Atomgesetz in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung.
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 16.04.2002 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 09. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
1. Hinsichtlich des Betroffenen A.H. wird die angefochtene Entscheidung mit den seine Verurteilung tragenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen H.H. wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Siegen hat mit Urteil vom 16.04.2002 den Betroffenen A.H. wegen - wohl vier - fahrlässiger Verstöße gegen § 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG i.V.m. § 7 Abs. 1 a und b StrlSchV zu jeweils einer Geldbuße von 500 Euro und den Betroffenen H.H. wegen vier vorsätzlicher solcher Verstöße zu jeweils 750 Euro Geldbuße verurteilt. Hiergegen wenden sich die Betroffenen mit der mit Schreiben vom 19.04.2002, beim Amtsgericht Siegen eingegangen am 22.04.2002 eingelegten Rechtsbeschwerde, die mit anwaltlichen Schreiben vom 05.06.2002 und 19.06.2002 näher ausgeführt worden sind.
Der Betroffene A.H. rügt im Wesentlichen, die Feststellungen trügen nicht den Vorwurf einer fahrlässigen Begehungsweise der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten.
Der Betroffene H.H. beanstandet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht hinreichend gewürdigt und die Geldbuße zu hoch bemessen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu diesen Rechtsmitteln u.a. wie folgt Stellung genommen:
" 1.)
Die statthafte und in zulässiger Form erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen A.H. hat nach hiesiger Ansicht einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Den Feststellungen lassen sich konkrete Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne des § 87 Abs. 1 StrlSchV nicht entnehmen. Soweit dem Betroffenen zur Last gelegt wird, er habe als Strahlenschutzverantwortlicher des Unternehmens im Sinne des § 29 StrlSchV die erforderlichen Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen, um die nicht genehmigten Ausfuhrgeschäfte mit dem französischen Unternehmen zu verhindern, ist nicht erkennbar, dass solche eher betriebsbezogenen organisatorischen Maßnahmen zum Pflichtenkreis eines Strahlenschutzverantwortlichen im Sinne des § 29 StrlSchV gehören. Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sind in § 31 StrlSchV näher dargelegt; sie haben ersichtlich den Schutz der Allgemeinheit vor Strahlenschäden zum Gegenstand. Fahrlässig begehbare Verstöße gegen die einem Strahlenschutzverantwortlichen obliegenden Sorgfaltspflichten sind in § 87 Abs. 2 StrlSchV näher dargelegt. Diese enumerative Auflistung solcher Sorgfaltspflichtverstöße weisen eher auf eine abschließende Regelung ahndungswürdiger Sorgfaltspflichtverstöße hin. Nomenadressat des § 87 Abs. 1 StrlSchV ist jede Person, die darin näher bezeichneten Handlungen vornimmt oder pflichtwidrig im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfes zulässt. Insoweit handelt es sich um Sorgfaltspflichten von Personen, die einen Bezug zu dem betrieblichen Ablauf eines Unternehmens haben. Insoweit wäre der Beschuldigte A.H. als Geschäftsführer der Firm C.C.GmbH grundsätzlich auch Nomenadressat dieser Vorschrift. Allerdings ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, welche konkreten Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer der Betroffene verletzt hat, oder ob es sich eher um allgemeine, organisatorische Mängel im Rahmen einer Aufsichtspflichtverletzung im Sinne von § 130 OWiG handelt.
Unbeschadet dessen lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, das Gericht sei überzeugt, bei Einhaltung der geforderten Überwachungspflichten sei der Erfolg, nämlich das Verarbeiten und die Ausfuhr nach Frankreich, unterblieben; das Amtsgericht hält dies lediglich für möglich. Danach hat das Amtsgericht die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Tatbestandserfüllung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 a und b StrlSchV nicht festgestellt. Schon aus diesem Grund dürfte die angefochtene Entscheidung - soweit es den Betroffenen A.H. betrifft - keinen Bestand haben.
2.
Das von dem Betroffenen H.H. eingelegte Rechtsmittel ist dagegen unbegründet.
Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Bearbeitens und Beförderns radioaktiver Stoffe nach § 87 Abs. Nr. 1 a und 1 b StrlSchV i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG. Die - beantragte - Aufhebung der die Verurteilung des Betroffenen A.H. tragenden Feststellungen werden hiervon nicht berührt (zu vgl. auch: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 357 Rdnr. 14; zu Revisionserstreckung bei fehlendem gemeinsamen Revisionsgrund: KG, NStZ 1998, Seite 55 f.; für das Rechtsbeschwerdeverfahren: vgl. BGH wistra 1991, Seite 30 f.). Den Feststellungen dürfte noch zu entnehmen sein, dass der Beschuldigte H.H. als sogenannter faktischer Geschäftsführer der Firma C.C.GmbH die Verarbeitung und Beförderung der beiden Füllstandskontrollgeräte im Sinne von § 87 Abs.1 Nr. 1 a und 1 b StrlSchv angeordnet hatte und ihm diese Handlungen demnach zuzurechnen waren. Durch das Verbringen dieser radioaktiven Stoffe nach Frankreich dürfte allerdings statt Beförderung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 b StrlSchV die spezielle Handlung, nämlich das Ausführungen ohne Genehmigung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 c i. V. m. § 11 Abs. 1 und Abs. 4 StrlSchV, vorliegen.
Gegen den Rechtsfolgenausspruch ist nichts zu erinnern. Der Tatrichter hat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen - soweit erforderlich (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 21) - berücksichtigt. In Anbetracht des angedrohten Bußgeldrahmens nach § 46 Abs. 2 und der einschlägigen Vorbelastung des Betroffenen bewegen sich die verhängten Einzelgeldbußen eher im unteren Bereich, die auch mit den eher vage getroffenen Feststellungen immer noch tragfähig begründet sein dürften."
Diesen Ausführungen tritt der Senat in vollem Umfange bei. Demnach war wie geschehen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung bezüglich des Betroffenen H.H. ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bezüglich des Betroffenen A.H. wird das Amtsgericht in seiner neuen Entscheidung zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
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